Der Amtsausschuss beschloss die Bildung eines Amtsbauhofes zum 1. Januar 2009. Der Amtsbauhof wird als Regiebetrieb i.S. des § 68 Abs. 2 Nr. 3 KV MV geführt. Die Gemeinden, die die Aufgabe übertragen, haben die zu den gemeindlichen Bauhöfen gehörenden Gebäude, Grundstücke und die Ausstattung dem Amt für die Dauer der Aufgabenübertragung zur kostenlosen Nutzung zu überlassen. Die Einstellung von Beschäftigten, die in der jeweiligen Gemeinde eingesetzt werden sollen und die Beschaffung von gemeindeübergreifender Sachausstattung bedürfen der vorherigen Zustimmung der beteiligten Gemeinden.
Aufgrund der zunehmend problematischer werdenden Haushaltssituation einiger Gemeinden wird die Gewährleistung einer stabilen Aufgabenerfüllung immer schwieriger. Um zukünftig Kosten für Organisation, Ausstattung und Vertretung zu reduzieren bzw. zu sparen, sieht die Kommunalverfassung für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Gemeinden, die einem Amt angehören, die Übertragung auf das Amt vor. Die Verwaltung des Amtsbauhofes (Beschaffung, Personalverwaltung, Haushaltsplanung und –durchführung) erfolgte vollständig durch das Amtspersonal, sodass die ehrenamtlichen Bür-germeister somit auch von ihren Pflichten als Dienstvorgesetzte der Beschäftigten entlastet wurden.
Mit der Bildung eines Amtsbauhofes, die von der Rechtsaufsichtsbehörde befürwortet wird, sollte für die beteiligten Gemeinden eine wirksame und wirtschaftlich tragbare Lösung gefunden werden. Bei Beschlussfassung beabsichtigten die Gemeinden Reddelich und Retschow eine entsprechende Aufgabenübertragung. Bei dem Amtsbauhof handelte es sich um einen Regiebetrieb, also einen rechtlich unselbständigen Teilbereich der Verwaltung. Er wurde Bestandteil des Amtshaushaltes, die Personalwirtschaft wurde in den allgemeinen Stellenplan des Amtes eingebunden. Die derzeit beschäftigten Gemeindearbeiter der beteiligten Gemeinden wurden in den Personalbestand des Amtes übernommen.
Das Personal und die Sachausstattung sollten, entsprechend des jeweils erforderlichen Bedarfs, in den Gemeinden Vorort vorgehalten werden. Über die Anzahl und die Einstellung der Stammkräfte, die in den Gemeinden eingesetzt werden sollten, entschied das Amt im Einvernehmen mit den Gemeinden. Die Gemeinden sollten die jeweils notwendigen Einrichtungen zur Unterbringung des Personals und der Ausstattung kostenfrei zur Verfügung stellen, eine Übertragung des Eigentums auf das Amt erfolgte nicht. Dies hatte den Vorteil, dass die Standorte in den Gemeinden erhalten werden und damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung der Gemeinden erhalten bleibt. Zudem wird ggf. eine Rückübertragung der Aufgabe erleichtert, da keine hohen gemeinsamen Investitionen durch das Amt anfallen.
Nach § 146 Abs. 1 und 2 KV MV trugen die beteiligten Gemeinden alle Zweckausgaben des Bauhofes. Sie sollten in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens umgelegt werden. Die Umlagegrundlage wird durch den Amtsausschuss festgelegt und erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden. Deshalb mussten die beteiligten Gemeinden hierüber auch beschließen.
Hinweise:
- Bei den Beschlussfassungen des Amtsausschusses über den Bauhof hatten nur die Mitglieder des Amtsausschusses ein Mitspracherecht, deren Gemeinden die Aufgabe übertragen haben.
- Das Amt kann für die übertragene Aufgabe einen beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses bilden und diesem die Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten übertragen.